Satzung
Waldkindergarten Dessau e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Waldkindergarten Dessau«.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dessau. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.«
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, Kindern einen regelmäßigen Aufenthalt im Wald zu ermöglichen, um die Natur im jahreszeitlichen Rhythmus aktiv zu erleben. Die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, selbstbewussten, gesunden und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten wird durch das Bewegen,
    Beobachten, Bestaunen, Erproben, Erfinden und Entdecken über das eigenständige Tun jedes einzelnen Kindes gefördert. Der Wald gibt dem Körper und dem Geist eines Kindes den wichtigen Freiraum für die Entfaltung seiner Individualität.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreibung eines Waldkindergartens. Zur ganzheitlichen, familienbegleitenden Erziehung gehört es, die einzelnen Bedürfnisse der Kinder nach Liebe, Geborgenheit, Abenteuer, Wissen und Kreativität zu erfüllen und somit den Erfordernissen des
    Kinderförderungsgesetzes Rechnung zu tragen. Wir wollen in spielerischpraktisch handelnder Weise herausfinden, wie vielfältig und schön der Lebensraum Wald ist. Ziel ist es, die Natur lebensnah zu vermitteln und aus der Situation heraus mit allen Sinnen (Hören, Sehen, Riechen, Schmecken
    und Fühlen) zu entdecken.
    Die Naturverbundenheit der Kinder soll nicht zur Technikfeindlichkeit erziehen, sondern Grundlagen schaffen für einen kreativen und verantwortlichen Umgang mit der Umwelt, mit Materialien und natürlichen Ressourcen.
  3. Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung werden in den Waldkindergarten aufgenommen, wenn ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein erfüllt seine in § 2 bestimmten Aufgaben in religiöser, weltanschaulicher und parteienpolitischer Unabhängigkeit.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Kinder eines ordentlichen Mitglieds können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Familienmitglied sein. Familienmitglied kann auch werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist oder mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
  2. Juristische Personen und ein nichtrechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
  3. Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann in der Mitgliederversammlung auf Antrag des Antragstellers mit einfacher Mehrheit eine andere Entscheidung getroffen werden. Den Mitgliedern steht der Verein zu allen Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben. Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern.

§ 6 Austritt der Mitglieder

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls durch Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.

§ 7 Ausschluss/ Streichung der Mitgliedschaft

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, die Satzung verletzt oder seinen Beitrag wiederholt nicht entrichtet. Das betroffene Mitglied wird vom Vorstand eingeladen und angehört.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung – entrichtet. In der Mahnung, die mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen muss, muss ein Hinweis auf die in Abs. (1) genannte Folge enthalten sein. Die Mahnung ist auch wirksam wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Jahresbeitrag wird zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
  2. Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorstandsvorsitzende ein, in Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email.
  3. Vorstandssitzungen finden regelmäßig, aber mindestens viermal jährlich statt.
    Über Vorstandssitzungen werden Niederschriften erstellt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den ordentlichen Mitgliedern in offener Wahl und einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder an Stelle des ausgeschiedenen ein neues Mitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet den Verein ehrenamtlich.
    Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht zur Eintragung geforderte Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen. Von redaktionellen Satzungsänderungen werden die Mitglieder unverzüglich unterrichtet.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand lädt in der Regel einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein, dabei werden Familienmitglieder gemeinsam eingeladen. Diese Form der gemeinsamen Ladung aller Familienmitglieder ist so lange zulässig, bis eines oder mehrere der betroffenen Mitglieder den Wunsch auf persönliche Ladung dem Verein schriftlich mitgeteilt haben. Die Versammlung soll nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Versammlung abgehalten werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht schriftlich oder per E-Mail bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Wahl des Vorstandes sowie die Festlegung der Aktivitäten des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
  3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung des Vereins können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden (Ausnahme § 10 Abs. 6)
  4. Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Protokolle einzusehen.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    – Beschlussfassung über Anträge
    – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers
    – Entlastung und Wahl des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
    – Satzungsänderungen
    – Auflösung des Vereins

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1. nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  3. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Auf dieses vereinfachte Verfahren werden die Mitglieder in der Einladung hingewiesen.

§ 14 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den »Behindertenverband Dessau e.V.«, Radegaster Str. 1, 06842 Dessau, oder an einen anderen gemeinnützigen Verein der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Dessau-Roßlau, 25.03.2015